Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 72 Übergangsbestimmungen
Stand: 20.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-1 (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-1a (1a) § 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni 2024 geltenden Fassung angewendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-2 (2) Teilegutachten im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung dürfen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-3 (3) § 22a Absatz 1 Nummer 22 ist für Fahrradanhänger anzuwenden, die ab dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrradanhänger, die vor dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 22a Absatz 1 Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-4 (4) § 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-5 (5) § 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-6 (6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-7 (7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-8 (8) § 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die nach dem 19. Juni 2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-9 (9) § 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-10 (10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung genannt sind, abweichend von den in Anhang III der vorgenannten Verordnung genannten Zeitpunkten anzuwenden
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-11 (11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-12 (12) Abweichend von § 22a, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1938 alternativ oder zusätzlich zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, abnehmbare bauartgenehmigte LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer Mindestreichweite von 50 Metern, bei Bedarf auch in Verbindung mit festen oder abnehmbaren bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit Fahrradrückstrahlern, verwendet werden.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-13 (13) Abweichend von § 57 Absatz 1 und 2 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961 abnehmbare Geschwindigkeitsmessgeräte und Wegstreckenzähler verwendet werden, wenn
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-14 (14) Abweichend von Anlage VIII dürfen Fahrzeughalter, die vor dem 1. Juni 1998 nach Anlage VIII Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu
Die Hauptuntersuchungen nach Satz 1 Nummer 1 und die Sicherheitsprüfungen nach Satz 1 Nummer 2
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-15 (15) § 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/72#abs-16 (16) Bei einem Fahrzeug im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1, das bis zum Ablauf des 19. Juni 2025 in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Flüssiggasanlage
Für eine Prüfung im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 gilt § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 72 StVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 11.08.2020 – 10 K 4205/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.05.2019 – 8 B 622/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 24.03.2010 – 8 A 316/09Zitiert von 4
- BFH, 23.05.2006 – VII R 27/05Zitiert von 5
- OVG NRW, 04.02.2014 – 8 A 1742/10Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 18.01.2011 – 14 K 1729/09
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 11 N 59.16Zitiert von 1
- VG Aachen, 16.04.2018 – 2 L 1259/17Zitiert von 2
- VG Aachen, 02.10.2012 – 2 L 426/12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2023 in Kraft
§ 72 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
BGBl. 2023 I Nr. 199
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
BGBl. 2021 I S. 2204
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20.10.2017 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I 3723)
BGBl. 2017 I S. 3723
BGBl. 2017 I S. 3723
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17.06.2016 Ausfertigung
§ 72 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I 1463)
BGBl. 2016 I S. 1463
BGBl. 2016 I S. 1463
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16.04.2014 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
BGBl. 2014 I S. 348
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26.07.2013 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2013 (BGBl. I 2803)
BGBl. 2013 I S. 2803
BGBl. 2013 I S. 2803
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10.05.2012 Ausfertigung
§ 72 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I 1086)
BGBl. 2012 I S. 1086
BGBl. 2012 I S. 1086
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.